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   BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53   

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https://dejure.org/1954,474
BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53 (https://dejure.org/1954,474)
BGH, Entscheidung vom 21.05.1954 - V ZR 4/53 (https://dejure.org/1954,474)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 1954 - V ZR 4/53 (https://dejure.org/1954,474)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 324
  • NJW 1954, 1241
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 23.05.1936 - 3/36

    Kommt der Gläubiger einer auf Reichsmark lautenden Forderung, der Ausländer im

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53
    Ein Devisenausländer kam als Gläubiger einer auf Reichsmark lautenden Forderung nicht in Annahmeverzug, wenn er es ablehnte, die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto an Erfüllungsstatt anzunehmen, sofern nicht ausnahmsweise im Einzelfall die Weigerung gegen Treu und Glauben verstieß (Bestätigung von RGZ 151, 116).

    Es schließt sich der vom Reichsgericht (RGZ 151, 116 in Abweichung von RGZ 147, 17) vertretenen Auffassung an, daß der Auslandsgläubiger einer Reichsmarkforderung nicht in Verzug komme, wenn er es ablehne, die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto an Erfüllungs Statt anzunehmen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange die Weigerung des Gläubigers gegen Treu und Glauben verstoße.

    Demgegenüber hat der Große Senat für Zivilsachen (RGZ 151, 116 [118 ff]) die Auffassung vertreten, daß der Inhalt des Schuldverhältnisses durch die Devisenbestimmungen nicht in dem Sinne geändert worden sei, daß der Schuldner anstelle der ursprünglichen RM-Forderung nunmehr Zahlung auf Sperrkonto geschuldet habe.

  • RG, 29.01.1935 - VII 272/34

    Kommt der ausländische Gläubiger einer auf Reichsmark lautenden

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53
    Es schließt sich der vom Reichsgericht (RGZ 151, 116 in Abweichung von RGZ 147, 17) vertretenen Auffassung an, daß der Auslandsgläubiger einer Reichsmarkforderung nicht in Verzug komme, wenn er es ablehne, die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto an Erfüllungs Statt anzunehmen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange die Weigerung des Gläubigers gegen Treu und Glauben verstoße.

    Der VII. Zivilsenat (RGZ 147, 17) hatte einen Annahmeverzug bejaht, weil das zwischen dem Gläubiger und Schuldner bestehende Rechtsverhältnis durch die Devisengesetzgebung vom Jahre 1931 nicht unberührt geblieben, der Schuldner vielmehr außerstande gewesen sei, seine Verpflichtungen gegenüber dem ausländischen Gläubiger durch Barzahlung zu erfüllen.

  • BGH, 02.03.1953 - V BLw 104/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53
    Diese Vorschrift betrifft nicht schlechthin alle Versorgungsstreitigkeiten, die mit der Vererbung landwirtschaftlicher Besitzungen in Zusammenhang stehen, sondern nur Versorgungsansprüche bei landwirtschaftlichen Besitzungen, die zu der Zeit der Entstehung des geltend gemachten Anspruchs einem vom allgemeinen bürgerlichen Recht abweichenden besonderen Erbrecht unterstanden, z.B. dem Höferecht, dem Erbhofrecht oder einem früher in Kraft gewesenen landesrechtlichen Anerbengesetz (Beschluß des BGH vom 2. März 1953 V BLw 104/52; vgl. auch Wöhrmann RechtdLandw 1950, 75; Wöhrmann-Herminghausen LwVG § 1 Anm. 147; Barnstedt-Meyer LVO § 1 Anm. 5 B I a und 5 B II).
  • BGH, 08.02.1952 - V ZR 122/50

    Forderungsübergang auf Versicherer

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53
    Die Landwirtschaftsgerichte sind vielmehr Teile der ordentlichen Gerichte mit einer besonderen ausschließlichen Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1952, V ZR 122/50 BGHZ 5, 105 [106/7] = RechtdLandw 1952, 189; ferner BGHZ 4, 352 und BGH vom 5. Februar 1954, V ZR 38/53, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt = RechtdLandw 1954, 132; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Bem. IV B 1 vor § 1).
  • BGH, 05.02.1954 - V ZR 38/53

    Landwirtschaftsgerichte als ordentliche Gerichte

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53
    Die Landwirtschaftsgerichte sind vielmehr Teile der ordentlichen Gerichte mit einer besonderen ausschließlichen Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1952, V ZR 122/50 BGHZ 5, 105 [106/7] = RechtdLandw 1952, 189; ferner BGHZ 4, 352 und BGH vom 5. Februar 1954, V ZR 38/53, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt = RechtdLandw 1954, 132; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Bem. IV B 1 vor § 1).
  • BGH, 29.01.1952 - V BLw 84/50

    Landwirtschaftsgerichte

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53
    Die Landwirtschaftsgerichte sind vielmehr Teile der ordentlichen Gerichte mit einer besonderen ausschließlichen Zuständigkeit, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Februar 1952, V ZR 122/50 BGHZ 5, 105 [106/7] = RechtdLandw 1952, 189; ferner BGHZ 4, 352 und BGH vom 5. Februar 1954, V ZR 38/53, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt = RechtdLandw 1954, 132; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Bem. IV B 1 vor § 1).
  • BGH, 02.03.1953 - V BLw 114/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53
    Er braucht nicht beschränkt zu werden auf Streitigkeiten über den Inhalt oder Umfang eines Versorgungsrechts, sondern umfaßt auch Streitigkeiten, in denen Ansprüche auf Versorgungsleistungen, also Abfindungsansprüche der weichenden Erben, durchgesetzt werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob diese Ansprüche auf Gesetz oder Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen beruhen, ob sie unter der Geltung der Höfeordnung oder des Erbhofrechts begründet worden sind (vgl. Beschlüsse des BGH vom 29. Januar 1952 V BLw 20/51 RechtdLandw 1952, 249 und vom 2. März 1953 V BLw 114/52 RechtdLandw 1953, 138; OLG Oldenburg Nds Rpfl 1950, 38; Lange-Wulff, Höfeordnung 3. Aufl. S 543/4).
  • BGH, 18.12.1951 - I ZR 116/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53
    Er braucht sich auch nicht wie ein in Verzug befindlicher Gläubiger behandeln zu lassen, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1951 (I ZR 116/50 Lindenmaier-Möhring BGB Nr. 4 zu § 242 (A)) darzulegen versucht.
  • RG, 22.02.1937 - IV 270/36

    1. Ist bei Gebrauch des Ausdruckes: "leihweise" Überlassung einer

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53
    Der ausländische Gläubiger sei nicht verpflichtet, die ihm angebotene Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen, wenn nicht nach Lage der besonderen Umstände des Falles die Annahmeverweigerung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben erscheine (so auch RGZ 153, 384 [386/7]).
  • BGH, 29.01.1952 - V BLw 20/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.05.1954 - V ZR 4/53
    Er braucht nicht beschränkt zu werden auf Streitigkeiten über den Inhalt oder Umfang eines Versorgungsrechts, sondern umfaßt auch Streitigkeiten, in denen Ansprüche auf Versorgungsleistungen, also Abfindungsansprüche der weichenden Erben, durchgesetzt werden sollen, wobei es unerheblich ist, ob diese Ansprüche auf Gesetz oder Rechtsgeschäft unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen beruhen, ob sie unter der Geltung der Höfeordnung oder des Erbhofrechts begründet worden sind (vgl. Beschlüsse des BGH vom 29. Januar 1952 V BLw 20/51 RechtdLandw 1952, 249 und vom 2. März 1953 V BLw 114/52 RechtdLandw 1953, 138; OLG Oldenburg Nds Rpfl 1950, 38; Lange-Wulff, Höfeordnung 3. Aufl. S 543/4).
  • OLG Stuttgart, 01.10.2007 - 6 U 132/07

    Kreditvertrag: Wahlrecht des Kreditnehmers zwischen Tilgungsverrechnung und

    Dies gilt nicht nur dann, wenn die weitere Erklärung von einem Dritten vorzunehmen ist (z.B. in Form einer öffentlich-rechtliche Genehmigung: BGHZ 13, 324, 329f; BGH NJW 1952, 742, 743), sondern auch dann, wenn der Gläubiger der Gegenforderung selbst die weitere Handlung zu bewirken hat.
  • BGH, 24.10.1956 - V ZR 88/55

    Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts

    Gleichwohl begründet auch diese Vorschrift eine ausschließliche Zuständigkeit (BGHZ 13, 324 [327]; Pritsch, Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, § 2 LwVG Anm. F I).
  • BGH, 22.11.1957 - I ZR 6/57

    Rechtsmittel

    Daß der Kläger infolge seiner von ihm wiederholt erklärten Weigerung, eine Zahlung auf Sperrkonto als Erfüllung anzunehmen, nicht in Gläubigerverzug geraten ist, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf RGZ 151, 116 und BGHZ 13, 324 zutreffend festgestellt.
  • BGH, 10.11.1959 - V BLw 39/58

    Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO

    Damit befindet sich das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, der in seinem von dem Beschwerdegericht angeführten Urteil vom 21. Mai 1954 (V ZR 4/53, BGHZ 13, 324, RdL 1954, 219 - NJW 1954, 1241) denselben Standpunkt eingenommen hat, den auch Pritsch (Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, Seite 88/89 und Fußnote 76) teilt.
  • BGH, 11.06.1958 - IV ZR 43/58

    Rechtsmittel

    Die geschuldete Leistung wurde durch die Gutschrift auf dem für den Berechtigten damals kaum verwertbaren Sperrkonto nicht bewirkt, eine Annahme an Erfüllungs Statt hätte die Zustimmung des Verfolgten vorausgesetzt, wie sich aus der Bestimmung in Abschnitt II Nr. 43 der Richtlinien zum Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 12. Dezember 1938 (RGBl. I, 1733) ergibt (ebenso BGHZ 13, 324, 331) [BGH 21.05.1954 - V ZR 4/53].
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